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Werte 2024 · 2025 · 2026 mit GesetzesquelleFachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion
SteuerFreibetrag.de

Schenkungsteuer-Beispiele · Steuerklasse I · Rechtsstand 2026

Schenkungsteuer für den Ehepartner bei 1.500.000 €

Der Ehepartner zahlt für 1.500.000 € genau 190.000 € Schenkungsteuer, das sind 12,67 % des Betrags.

Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion Steuer-Freibetrag.de · Werte gegen den Gesetzestext abgeglichen

Schenkungsteuer190.000 €12,67 % von 1.500.000 €
Freibetrag500.000 €Steuerklasse I
Steuerpflichtig1.000.000 €abgerundet
Es bleiben1.310.000 €19 % Steuersatz

So wird gerechnet

Ausgangspunkt ist die Steuerklasse: I für den Ehepartner, so sieht es § 15 ErbStG bei einer Schenkung vor. Davon bleiben 500.000 € als persönlicher Freibetrag steuerfrei. Übrig bleiben 1.000.000 €, auf volle 100 € abgerundet. Mit 19 % auf 1.000.000 € errechnen sich 190.000 €.

Einordnung

Für das Beispiel gilt: ein Betrag von 1.500.000 €, keine Vorschenkungen in den letzten zehn Jahren, kein Hausrat. Steuerklasse, Freibetrag und Satz stammen direkt aus dem ErbStG (2026). Die Steuer entspricht 12,67 % des Betrags. Pro 10.000 € sind das durchschnittlich 1.266 €. Für so hohe Beträge sollte die Bewertung der einzelnen Vermögenswerte und mögliche Befreiungen fachkundig geprüft werden. Im Fall „Enkelkind, dessen Elternteil verstorben ist“ ergäben sich 209.000 €.

Die Grenzbelastung liegt in diesem Bereich bei 19 %. Aufgeteilt auf zwei Zehn-Jahres-Zeiträume sinkt die Steuer auf 55.000 €, eine Ersparnis von 135.000 €. Bis zur nächsten Wertgrenze von 6.000.000 € fehlen noch 5.000.000 € steuerpflichtiger Erwerb. Darüber stiege der Satz auf 23 %, gemildert durch den Härteausgleich. Derselbe Betrag kostet in der Gruppe „Freunde, Patenkind und andere“ 444.000 €.

Vorsicht bei Gemeinschaftskonten: Zahlt nur ein Partner ein, kann jede Abhebung des anderen eine Schenkung sein.

So verändert sich die Steuer mit dem Betrag

BetragSteuerQuote oder Spielraum
200.000 €0 €noch 300.000 € frei
400.000 €0 €noch 100.000 € frei
750.000 €27.500 €3,67 %
1.000.000 €75.000 €7,5 %
2.000.000 €285.000 €14,25 %
3.000.000 €475.000 €15,83 %

1.500.000 € an andere Empfänger

EmpfängerFreibetragSteuer
Kind (auch Adoptivkind) (I)400.000 €209.000 €
Eltern oder Großeltern (II)20.000 €444.000 €
Geschwister (II)20.000 €444.000 €
Enkelkind, dessen Elternteil verstorben ist (I)400.000 €209.000 €
Schwiegerkind (II)20.000 €444.000 €

Zwei Punkte, die oft übersehen werden

  • Ein Berliner Testament, in dem sich Partner gegenseitig als Alleinerben einsetzen, verschenkt die Freibeträge der Kinder beim ersten Erbfall. Vermächtnisse an die Kinder können das ausgleichen.
  • Der Zugewinnausgleich ist nach § 5 ErbStG steuerfrei. Wer im gesetzlichen Güterstand lebt, kann die fiktive Ausgleichsforderung vom Erwerb abziehen; sie ist oft höher als gedacht.

Häufige Fragen

Was kostet eine Schenkung von 1.500.000 € an den Ehepartner?

Der Ehepartner zahlt für 1.500.000 € genau 190.000 € Schenkungsteuer, das sind 12,67 % des Betrags. Grundlage: Steuerklasse I, Freibetrag 500.000 €, Satz 19 %.

Wie viel kann der Ehepartner steuerfrei erhalten?

Die Grenze liegt bei 500.000 € innerhalb von zehn Jahren. Erst der Teil darüber wird besteuert, in Klasse I zunächst mit 7 %; Hausrat bis 41.000 € kommt steuerfrei hinzu.

Welche Stufe des Tarifs greift bei 1.500.000 €?

Der steuerpflichtige Erwerb von 1.000.000 € liegt in der Stufe mit 19 %. Der Satz gilt für den gesamten Betrag.

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Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.

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