Rechenweg
Ein Elternteil gehört bei einer Schenkung zur Steuerklasse II. Der persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG beträgt 20.000 €. Als steuerpflichtiger Erwerb verbleiben 9.980.000 €. Der Satz von 35 % gilt für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, die Steuer liegt bei 3.493.000 €.
Einordnung
Annahmen: kein Hausrat, keine früheren Zuwendungen, keine Schulden. Gerechnet nach ErbStG, Stand 2026. Mit 3.020.000 € mehr steuerpflichtigem Erwerb wäre die Wertgrenze von 13.000.000 € erreicht; dort wechselt der Satz auf 40 %. Für „Freunde, Patenkind und andere“ wären es 4.785.000 €. Umgerechnet kostet jeder Zehntausender 3.493 €. Aufgeteilt auf zwei Zehn-Jahres-Zeiträume sinkt die Steuer auf 2.988.000 €, eine Ersparnis von 505.000 €. Zum Vergleich: In der Gruppe „Kind (auch Adoptivkind)“ wären für denselben Betrag 2.208.000 € zu zahlen.
Effektiv sind das 34,93 % des übertragenen Werts. Im Erbfall gehören Eltern zur Steuerklasse I mit 100.000 € Freibetrag; die Steuer läge dann bei 2.277.000 €. Für so hohe Beträge sollte die Bewertung der einzelnen Vermögenswerte und mögliche Befreiungen fachkundig geprüft werden. Jeder zusätzliche Euro würde hier mit 35 % belastet.
Unterhalt für bedürftige Eltern ist dagegen keine Schenkung, und übliche Zuwendungen für Pflege oder Versorgung bleiben in der Regel außen vor.
Mehr oder weniger als 10.000.000 €
| Betrag | Steuer | Quote oder Spielraum |
|---|---|---|
| 50.000 € | 4.500 € | 9 % |
| 100.000 € | 13.750 € | 13,75 % |
| 150.000 € | 26.000 € | 17,33 % |
| 400.000 € | 95.000 € | 23,75 % |
| 3.000.000 € | 894.000 € | 29,8 % |
| 5.000.000 € | 1.494.000 € | 29,88 % |
Gleicher Betrag, andere Verwandtschaft
| Empfänger | Freibetrag | Steuer |
|---|---|---|
| Enkelkind (Eltern leben) (I) | 200.000 € | 2.254.000 € |
| Kind (auch Adoptivkind) (I) | 400.000 € | 2.208.000 € |
| Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner (I) | 500.000 € | 2.185.000 € |
| Enkelkind, dessen Elternteil verstorben ist (I) | 400.000 € | 2.208.000 € |
| Stiefkind (I) | 400.000 € | 2.208.000 € |
Worauf es hier ankommt
- Beim Erbe gilt Steuerklasse I mit 100.000 €, bei einer Schenkung Steuerklasse II mit 20.000 €. Derselbe Betrag kann also je nach Weg sehr unterschiedlich kosten.
- Fällt geschenktes Vermögen beim Tod des Kindes an die Eltern zurück, ist dieser Rückfall steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG).
Kurz beantwortet
Wie viel Schenkungsteuer zahlt ein Elternteil bei 10.000.000 €?
Von 10.000.000 € gehen 3.493.000 € als Schenkungsteuer ab, es bleiben 6.507.000 €. Grundlage: Steuerklasse II, Freibetrag 20.000 €, Satz 35 %.
Ab welchem Betrag zahlt ein Elternteil Schenkungsteuer?
Die Grenze liegt bei 20.000 € innerhalb von zehn Jahren. Erst der Teil darüber wird besteuert, in Klasse II zunächst mit 15 %; Hausrat bis 12.000 € kommt steuerfrei hinzu.
Welcher Steuersatz gilt bei 10.000.000 €?
Der steuerpflichtige Erwerb von 9.980.000 € liegt in der Stufe mit 35 %. Der Satz gilt für den gesamten Betrag.
Mit deinen Werten rechnen
Hausrat, Vorschenkungen und weitere Abzüge ergänzen.
Erbschaftsteuer senken: Fachberatung finden
Der Rechner zeigt die gesetzliche Steuer. Mit Bewertung, Familienheim, Nießbrauch oder gestaffelten Schenkungen lässt sie sich oft deutlich senken. Beschreib kurz deinen Fall, eine passende Kanzlei meldet sich bei dir.
- Steuerberater und Fachanwälte
- Regional oder per Video
- Kostenlos und unverbindlich
Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.