Die Rechnung im Detail
Ein Elternteil gehört bei einer Schenkung zur Steuerklasse II. Der persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG beträgt 20.000 €. Als steuerpflichtiger Erwerb verbleiben 730.000 €. Mit 30 % auf 730.000 € errechnen sich 215.000 €. Hier greift der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG: Statt 219.000 € werden nur 215.000 € erhoben, weil der Erwerb die Grenze von 600.000 € nur wenig übersteigt.
So ist das Ergebnis zu lesen
Annahmen: kein Hausrat, keine früheren Zuwendungen, keine Schulden. Gerechnet nach ErbStG, Stand 2026. Der steuerpflichtige Erwerb liegt 5.270.000 € unter der Grenze von 6.000.000 €. Erst darüber würde der höhere Satz von 35 % greifen. Die Grenzbelastung liegt in diesem Bereich bei 50 %. Ginge der Betrag an jemanden aus der Gruppe „Urenkel“, wären 115.000 € fällig. Im Erbfall gehören Eltern zur Steuerklasse I mit 100.000 € Freibetrag; die Steuer läge dann bei 115.000 €. Umgerechnet kostet jeder Zehntausender 2.866 €.
Aufgeteilt auf zwei Zehn-Jahres-Zeiträume sinkt die Steuer auf 175.000 €, eine Ersparnis von 40.000 €. Für „Schwiegerkind“ wären es 215.000 €. Gemessen am gesamten Betrag ergibt das eine Quote von 28,67 %. Bei diesem Betrag wirkt sich der Steuersatz deutlich aus.
Unterhalt für bedürftige Eltern ist dagegen keine Schenkung, und übliche Zuwendungen für Pflege oder Versorgung bleiben in der Regel außen vor.
Steuer bei höheren und niedrigeren Beträgen
| Betrag | Steuer | Quote oder Spielraum |
|---|---|---|
| 250.000 € | 46.000 € | 18,4 % |
| 500.000 € | 120.000 € | 24 % |
| 600.000 € | 145.000 € | 24,17 % |
| 1.000.000 € | 294.000 € | 29,4 % |
| 1.500.000 € | 444.000 € | 29,6 % |
| 5.000.000 € | 1.494.000 € | 29,88 % |
750.000 € an andere Empfänger
| Empfänger | Freibetrag | Steuer |
|---|---|---|
| Enkelkind (Eltern leben) (I) | 200.000 € | 82.500 € |
| Kind (auch Adoptivkind) (I) | 400.000 € | 52.500 € |
| Nichte oder Neffe (II) | 20.000 € | 215.000 € |
| Enkelkind, dessen Elternteil verstorben ist (I) | 400.000 € | 52.500 € |
| Schwiegerkind (II) | 20.000 € | 215.000 € |
Worauf es hier ankommt
- Beim Erbe gilt Steuerklasse I mit 100.000 €, bei einer Schenkung Steuerklasse II mit 20.000 €. Derselbe Betrag kann also je nach Weg sehr unterschiedlich kosten.
- Fällt geschenktes Vermögen beim Tod des Kindes an die Eltern zurück, ist dieser Rückfall steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG).
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Steuer bei 750.000 € für die Eltern?
Bei 750.000 € zahlt ein Elternteil 215.000 € Schenkungsteuer; nach dem Freibetrag von 20.000 € werden 730.000 € mit 30 % besteuert. Grundlage: Steuerklasse II, Freibetrag 20.000 €, Satz 30 % mit Härteausgleich.
Wie viel kann ein Elternteil steuerfrei erhalten?
Die Grenze liegt bei 20.000 € innerhalb von zehn Jahren. Erst der Teil darüber wird besteuert, in Klasse II zunächst mit 15 %; Hausrat bis 12.000 € kommt steuerfrei hinzu.
Mit welchem Prozentsatz wird 750.000 € besteuert?
Der steuerpflichtige Erwerb von 730.000 € liegt in der Stufe mit 30 %. Der Satz gilt für den gesamten Betrag, der Härteausgleich begrenzt hier die Steuer auf 215.000 €.
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Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.