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Werte 2024 · 2025 · 2026 mit GesetzesquelleFachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion
SteuerFreibetrag.de

Rechner · Rechtsstand 2026 · geprüft 14.10.2026

Erbschaftsteuer-Rechner

Wie viel Erbschaftsteuer fällt an? Der Rechner berücksichtigt Steuerklasse, persönlichen Freibetrag, Versorgungsfreibetrag, Hausrat, Erbfallkosten, Vorschenkungen und den Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG.

Kinder erben 400.000 € steuerfrei, Ehepartner 500.000 € plus 256.000 € Versorgungsfreibetrag; darüber gelten 7 % bis 30 % in Steuerklasse I.

Unterlagen und Brille auf einem Tisch beim Ordnen eines Nachlasses
1. Erbe und Verwandtschaft
€
Verkehrswert von Geld, Wertpapieren und Immobilien abzüglich übernommener Schulden, ohne Hausrat.
€
Klasse I: bis 41.000 € frei.
€
Klasse I: bis 12.000 € frei, Klasse II und III mit Hausrat zusammen 12.000 €.
2. Abzüge und Sonderfreibeträge
€
Pauschale 15.000 € je Erbfall ohne Nachweis (§ 10 Abs. 5 Nr. 3), bei mehreren Erben aufgeteilt.
€
Bis 20.000 €, wenn du den Verstorbenen gepflegt hast (§ 13 Abs. 1 Nr. 9).
Jahre
Nur für Kinder: bis 27 Jahre gibt es einen Versorgungsfreibetrag (§ 17 Abs. 2).
€
Kürzt den Versorgungsfreibetrag, zum Beispiel Witwenrente × Vervielfältiger nach § 14 BewG. 0, wenn unbekannt.
€
Werden mit dem Erbe zusammengerechnet (§ 14 ErbStG).
Erbschaftsteuer87.750 €8,78 % vom Gesamtwert
Steuerklasse I400.000 €persönlicher Freibetrag
Steuerpflichtiger Erwerb585.000 €auf volle 100 € abgerundet
Steuersatz15 %nach § 19 ErbStG
So setzt sich die Steuer zusammen
Wert deines Erbteils1.000.000 €
− Erbfallkosten (§ 10 Abs. 5 Nr. 3)15.000 €
Bereicherung985.000 €
− Persönlicher Freibetrag Steuerklasse I (§ 16)400.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb585.000 €
× Steuersatz 15 %87.750 €
Erbschaftsteuer87.750 €
Dir bleiben912.250 €
Steuersätze Steuerklasse I (§ 19 ErbStG)
bis 75.000 €7 %
bis 300.000 €11 %
bis 600.000 €15 %
bis 6.000.000 €19 %
bis 13.000.000 €23 %
bis 26.000.000 €27 %
über 26.000.000 €30 %

Von 1.000.000 € gehen 87.750 € an das Finanzamt, das sind 8,78 % des Gesamtwerts.

Szenarien nebeneinander

Gleicher Betrag, andere Verwandtschaft
EmpfängerKlasseFreibeträgeSteuer
Ehepartner oder eingetragener LebenspartnerI756.000 €25.190 €
Kind (auch Adoptivkind)I400.000 €87.750 €
StiefkindI400.000 €87.750 €
Enkelkind (Eltern leben)I200.000 €149.150 €
Enkelkind, dessen Elternteil verstorben istI400.000 €87.750 €
UrenkelI100.000 €168.150 €
Eltern oder GroßelternI100.000 €168.150 €
GeschwisterII20.000 €289.500 €
Nichte oder NeffeII20.000 €289.500 €
StiefelternII20.000 €289.500 €
SchwiegerkindII20.000 €289.500 €
SchwiegerelternII20.000 €289.500 €
Geschiedener EhepartnerII20.000 €289.500 €
Lebensgefährte ohne TrauscheinIII20.000 €289.500 €
Freunde, Patenkind und andereIII20.000 €289.500 €
Gleiche Verwandtschaft, anderer Betrag
WertSteuerAnteil
500.000 €9.350 €1,87 %
750.000 €50.250 €6,7 %
1.000.000 €87.750 €8,78 %
1.250.000 €158.650 €12,69 %
1.500.000 €206.150 €13,74 %
2.000.000 €301.150 €15,06 %
Rechenweg Schritt für Schritt
  1. Steuerklasse: Kind (auch Adoptivkind) gehört beim Erben zur Steuerklasse I (§ 15 ErbStG), der persönliche Freibetrag beträgt 400.000 € (§ 16).
  2. Bereicherung: 1.000.000 € − 15.000 € Erbfallkosten = 985.000 €.
  3. Steuerpflichtiger Erwerb: 985.000 € − 400.000 € Freibeträge, abgerundet auf volle 100 € (§ 10 Abs. 1) = 585.000 €.
  4. Steuersatz: 585.000 € liegt in Steuerklasse I in der Stufe mit 15 %: 585.000 € × 15 % = 87.750 €.
  5. Ergebnis: Erbschaftsteuer 87.750 €, dir bleiben 912.250 €.

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Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion Steuer-Freibetrag.de · Werte gegen den Gesetzestext abgeglichen

So wird die Erbschaftsteuer berechnet

Die Erbschaftsteuer richtet sich nach dem Wert, den du erhältst, und nach deinem Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen. Zuerst ordnet § 15 ErbStG dich einer von drei Steuerklassen zu. Daraus folgt dein persönlicher Freibetrag nach § 16 ErbStG und die Spalte der Steuersatztabelle in § 19 ErbStG.

Vom Wert deines Erbteils werden steuerfreier Hausrat, die Erbfallkosten und gegebenenfalls der Pflegefreibetrag abgezogen. Was übrig bleibt, heißt Bereicherung. Davon ziehst du den persönlichen Freibetrag und bei Ehepartnern und jungen Kindern den Versorgungsfreibetrag ab. Der Rest wird auf volle 100 € abgerundet und mit einem einheitlichen Satz besteuert, der für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb gilt. Anders als bei der Einkommensteuer gibt es keinen Stufentarif, sondern einen Sprungtarif.

Der Härteausgleich bei Wertgrenzen

Weil der Satz für den gesamten Erwerb gilt, würde ein Euro über einer Wertgrenze die Steuer sprunghaft erhöhen. Ein Beispiel in Steuerklasse I: Bei 300.000 € steuerpflichtigem Erwerb gelten 11 %, also 33.000 €. Bei 300.100 € gälten 15 % auf alles, also 45.015 €. Das verhindert § 19 Abs. 3 ErbStG: Der Mehrbetrag über die Steuer an der Grenze darf höchstens die Hälfte (bei Sätzen bis 30 %) oder drei Viertel (bei Sätzen über 30 %) des übersteigenden Betrags ausmachen.

Im Beispiel wären das 33.000 € + 50 € = 33.050 €. Der Rechner prüft den Härteausgleich automatisch und zeigt im Rechenweg, ob er greift.

Was in den Wert des Erbteils gehört

Geld und Wertpapiere zählen mit ihrem Wert am Todestag. Immobilien werden nach dem Bewertungsgesetz angesetzt, in der Regel mit dem Vergleichs-, Ertrags- oder Sachwert; bei vermieteten Wohnimmobilien bleiben nach § 13d ErbStG 10 % außer Ansatz. Betriebsvermögen kann nach §§ 13a und 13b ErbStG zu 85 % oder 100 % verschont werden, das bildet dieser Rechner nicht ab.

Schulden des Erblassers, die du übernimmst, mindern den Wert. Lebensversicherungen gehören zum Erwerb, wenn der Erblasser Versicherungsnehmer war. Nicht steuerpflichtig sind dagegen gesetzliche Hinterbliebenenrenten; sie kürzen aber den Versorgungsfreibetrag.

Steuerklassen und Freibeträge auf einen Blick

Steuerklassen und persönliche Freibeträge beim Erben (§§ 15, 16 ErbStG, 2024 bis 2026 unverändert)
EmpfängerKlasseFreibetragVersorgung
Ehepartner oder eingetragener LebenspartnerI500.000 €256.000 €
Kind (auch Adoptivkind)I400.000 €bis 52.000 €
StiefkindI400.000 €bis 52.000 €
Enkelkind (Eltern leben)I200.000 €
Enkelkind, dessen Elternteil verstorben istI400.000 €
UrenkelI100.000 €
Eltern oder GroßelternI100.000 €
GeschwisterII20.000 €
Nichte oder NeffeII20.000 €
StiefelternII20.000 €
SchwiegerkindII20.000 €
SchwiegerelternII20.000 €
Geschiedener EhepartnerII20.000 €
Lebensgefährte ohne TrauscheinIII20.000 €
Freunde, Patenkind und andereIII20.000 €

Beispielrechnungen

Die Tabelle zeigt die Erbschaftsteuer für typische Erbfälle. Jeder Wert führt zu einer eigenen Beispielrechnung mit Rechenweg.

Häufige Fragen

Wie viel Erbschaftsteuer zahlt ein Kind bei 600.000 €?

Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 € bleiben 200.000 € steuerpflichtig. In Steuerklasse I gilt bis 300.000 € ein Satz von 11 %, also 22.000 € Erbschaftsteuer, sofern keine weiteren Abzüge greifen.

Was ist der Unterschied zwischen Freibetrag und Versorgungsfreibetrag?

Der persönliche Freibetrag (§ 16 ErbStG) gilt für alle Erwerber je nach Verwandtschaft. Der Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG) kommt nur beim Erbe für Ehepartner (256.000 €) und Kinder bis 27 Jahre hinzu und wird um steuerfreie Hinterbliebenenbezüge gekürzt.

Müssen Erben das Erbe beim Finanzamt melden?

Ja, innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erbfall (§ 30 ErbStG). Die Anzeige entfällt, wenn ein Testament vom Nachlassgericht eröffnet wurde und sich die Verhältnisse daraus eindeutig ergeben; Banken melden Konten ohnehin.

Wird die Erbfallkostenpauschale jedem Erben gewährt?

Das Gesetz spricht von insgesamt 15.000 € je Erbfall. Trag im Rechner deinen Anteil ein; bei Unsicherheit klärt das Finanzamt oder eine Steuerberatung die Aufteilung.

Gilt der Rechner auch für Erbschaften aus dem Ausland?

Er rechnet mit unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland. Bei beschränkter Steuerpflicht oder Doppelbesteuerungsabkommen gelten Sonderregeln, etwa gekürzte Freibeträge nach § 16 Abs. 2 ErbStG.

Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.

Quellen und Stand

Werte abgeglichen mit den genannten Quellen am 14.10.2026. Für 2024 und 2025 gelten die jeweils damals gültigen Gesetzesfassungen.

Recherche, Rechenkern und Pflege: Redaktion Steuer-Freibetrag.de. Jede Zahl prüfen wir vor Veröffentlichung von Hand gegen den Gesetzestext. Fehler gefunden? Schreib uns, wir korrigieren sichtbar.

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